Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte

Sarah Hadry

Die Fugger in Kirchberg und Weißenhorn. Herrschaftsverfassung und Leibeigenschaft, Konfessionalisierung und Residenzbildung

(Materialien zur Geschichte der Fugger 5), Augsburg 2007, Wißner, 134 Seiten, 22 Abbildungen, 6 Karten

Rezensiert von Stephanie Haberer (Osnabrück)      PDF-Datei


Eines besonderen Ereignisses gedachten die Fugger im Jahr 2007 öffentlich mit einem vielfältigen kulturellen und wissenschaftlichen Programm. Erinnert wurde an den 500 Jahre zuvor von Jakob Fugger dem Reichen getätigten Kauf der Herrschaft Kirchberg-Weißenhorn, der den Auftakt zu umfangreichen Grunderwerbungen mit daraus resultierenden Standeserhebungen der Fugger geben sollte. Anlässlich dieses Jubiläums legte Sarah Hadry die hier zu besprechende, vom Fuggerarchiv herausgegebene, Studie vor, die im Zusammenhang mit ihren Forschungen zu dem Band Neu-Ulm in der Reihe "Historischer Atlas von Bayern" entstanden ist. Acht Kapitel umfasst der schmale Band, der wesentlich über ältere Forschungen hinaus geht.
Nach einer Einleitung zu Forschungslage, Vorgehensweise und Quellen führt die Autorin in die herrschafts- und territorialhistorischen Grundlagen der einzelnen Teile, und zwar der Reichsgrafschaft Kirchberg mit der Herrschaft Wullenstetten sowie den Herrschaften Pfaffenhofen und Weißenhorn, ein, die erst Ende des 15. Jahrhunderts unter den niederbayerischen Herzögen zu einem geschlossenen Herrschaftskomplex zusammengefasst und im Zuge des Landshuter Erbfolgekriegs (1504/05) in vorderösterreichischen Besitz gelangt waren.
Den Hintergründen des Kaufs der Herrschaft von 1507 widmet sich das zweite Kapitel. Hier wird der Frage nachgegangen, ob es sich um einen Verkauf oder nicht etwa eine Pfandschaft handelte, wie die Verwendung des Begriffs "Pfandschilling" in den Verträgen zunächst nahe legt und von der Forschung häufig dahingehend interpretiert wurde. Daher fragt die Autorin nach den Motiven Maximilians I. für den Verkauf der Herrschaft an Jakob Fugger und sieht diese, die von Götz von Pölnitz formulierte These stützend, weniger in der notorischen Finanznot des Kaisers als im Bemühen, den territorialpolitischen Arrondierungsbestrebungen der wirtschaftlich und politisch bedeutenden Reichsstadt Ulm, die schon im 15. Jahrhundert versucht hatte, Kirchberg in Besitz zu nehmen, entgegenzutreten. Hadry betont, dass Maximilian und seine Nachfolger durch die Errichtung von Klientelsystemen, zu denen die Fugger eindeutig zu zählen sind, das Machtstreben Ulms begrenzen und die vorderösterreichische Herrschaft in Oberschwaben stabilisieren wollten. Den Verkauf der Herrschaft, die zwar wichtige Hoheitsrechte wie den Blutbann, aber keineswegs die Landeshoheit beinhaltete, habe man daher im Vertragstext nicht als Verkauf bezeichnet, sondern als Pfandschaft, verbunden mit einem Rückkaufsrecht getarnt. Auf Wunsch Jakob Fuggers stellte aber Maximilian I. 1514 urkundlich fest, dass es sich um einen ewigen widerkauf gehandelt habe.
Kapitel drei beleuchtet die bisher höchst unterschiedlich interpretierte, komplizierte verfassungsrechtliche Stellung der Herrschaft, wobei die Frage, ob es sich um ein Lehen des Reichs oder ein Lehen Österreichs handelte, zu klären war. Hadry verweist in diesem Zusammenhang vor allem auf die Problematik anfänglich fehlender Akzeptanz der Herrschaftsausübung durch den bürgerlichen Fugger bei den mit kirchbergischen Lehen begüterten schwäbischen Ritterfamilien. Auch mit der Erhebung Jakobs in den erblichen Ritterstand konnte diese Situation 1511 nicht gelöst werden, weshalb es 1514 zur Verleihung des Grafendiploms kam. Die Feinheiten dieses für die Interpretation der Rechtsstellung Kirchberg-Weißenhorns zentralen Textes erörtert die Autorin ausführlich. Sie vollzieht nach, wie Maximilian in einer höchst abenteuerlichen und juristisch anfechtbaren "als-ob"-Konstruktion Reichsherrschaft und österreichische Landesherrschaft vermengte und ein österreichisches Afterlehen schlicht in ein Reichslehen umdefinierte, indem er verfügte, dass er als Reichsoberhaupt sich selbst als österreichischem Lehensmann des Kaisers die Bewilligung zum Verkauf der Reichsgrafschaft Kirchberg erteilt habe; diese solle nun aber nicht als österreichisches Lehen des Reichs behandelt werden, sondern "als ob" sie ein Reichslehen sei und darüber hinaus sollte Jakob Fugger behandelt werden, "als ob" er ein Reichsgraf sei (S. 36f.). Trotz wiederholt geäußerter Bedenken der Innsbrucker Regierung wurde bei Belehnungen in den folgenden rund 200 Jahren Kirchberg-Weißenhorn weiterhin als ein den Fuggern unmittelbar verliehenes Reichslehen angenommen. Dieser eingeschlichene Fehler sollte durch den Rückkauf der Herrschaft im Jahr 1724 korrigiert werden, doch bereits 1735 kauften die Fugger Kirchberg-Weißenhorn wieder zurück, wobei die Herrschaft nunmehr aber ausdrücklich als österreichisches Mannlehen bezeichnet wurde.
Im nächsten, knapp gefassten Kapitel thematisiert die Autorin Aspekte der Grund- und Gerichtsherrschaft und der Verwaltungsorganisation, verweist aber im Detail auf den Atlasband Neu-Ulm. Eingehender beschäftigt sie sich dagegen anschließend mit der fuggerischen Leibeigenenpolitik, die sie als vorrangig fiskalisches und nicht territorialpolitisches Instrument gewertet wissen will. Sie macht die interessante Feststellung eines durch Freilassungen einerseits und kriegsbedingte Bevölkerungsverluste andererseits verursachten, im 18. Jahrhundert sogar nahezu gegen Null tendierenden Rückgangs der Leibeigenenzahlen sowie des Fehlens neuer Leibeigenenverschreibungen schon vor einer entsprechenden kaiserlichen Verordnung von 1597. In der fuggerischen Freilassungspolitik sieht sie mithin eine liberale Einstellung und regt zur Untersuchung von Frömmigkeitsmotiven in diesem Zusammenhang an.
Das kleine sechste Kapitel zeigt, dass sich die fuggerische Vogtei über das zur Grafschaft Kirchberg gehörige Benediktinerkloster als überwiegend schwierig gestaltete. Streitpunkte waren Forst- und Jagdgerechtigkeiten sowie unterschiedliche Auffassungen in konfessionspolitischen Fragen. Auf Betreiben des Klosters erfolgte schließlich 1701 dessen "Entvogtung" (S. 69) mit der territorial- und herrschaftsrechtlichen Folge des Entstehens eines neuen vorderösterreichischen Mediatstaats.
Der folgende Komplex fragt nach konfessionspolitischen Maßnahmen der Fugger. Hier kann Hadry anhand mehrerer Beispiele und unter Verweis auf die Forschungsergebnisse Dietmar Schiersners zur Markgrafschaft Burgau zeigen, dass weniger der Besitz von Hochgerichtsbarkeit und Landesherrschaft als vielmehr die Ortsherrschaft von maßgeblicher Bedeutung für die Durchsetzung der Konfession war und die Fugger bei ihren Rekatholisierungsversuchen vielfach am Widerstand der evangelischen Bevölkerung und der Einflussnahme der Reichsstadt Ulm oder evangelischer ulmischer Grundherren scheiterten. Erst nach dem Westfälischen Frieden gelang Albrecht Fugger, der überdies in Weißenhorn ein Kapuzinerkloster stiftete, im Dorf Schnürpflingen unter Vertreibung der evangelischen Bevölkerung eine zwangsweise Rekatholisierung.
Im abschließenden Kapitel stehen Fragen nach dem Ausbau der Residenzen in Weißenhorn und Kirchberg, der Hofhaltung und der Verlagerung des Lebensmittelpunktes auf die Landsitze - ein Phänomen, das sich bei allen Fuggerlinien spätestens seit der Mitte des 17. Jahrhunderts nachweisen lässt - im Fokus des Interesses. Für die Umbruchsphase des späten 16. Jahrhunderts lehnt die Autorin dabei den Verweis der Forschung auf die Orientierung der Fugger an einem adligen Lebensstil als zu kurz gegriffen ab und möchte stattdessen unter Bezugnahme auf die Forschungen Mark Häberleins über die Augsburger Führungsschichten Faktoren wie "familiäre Erwartungen, Beeinflussung durch Dritte, wirtschaftliche Konjunkturen und Sachzwänge" (S. 93) bei der Betrachtung fuggerischer Lebensentwürfe gleichermaßen berücksichtigt wissen.
An die Darstellung schließt sich eine als "Interview" präsentierte Quellenedition an, die einen anschaulichen Einblick in Lebensverhältnisse und Lebenswirklichkeit der besitzlosen Beisitzer des Dorfes Beuren im Jahr 1619 gewährt. Nach den üblichen Nachweisverzeichnissen ist der Studie ein Glossar mit überwiegend rechtshistorischen Begriffen beigefügt, das interessierten Laien das Verständnis der komplizierten historischen Hintergründe erleichtert wird.
Mehrere Karten, historische Textquellen, historische wie aktuelle Ortsansichten und Porträts der Protagonisten illustrieren und beleben die konzise, aber dennoch viele bisher offene Fragen beantwortende Studie. Die Autorin versteht es ausgezeichnet, auf begrenztem Raum Aspekte habsburgischer Klientelpolitik, fuggerischer Grunderwerbspraxis, Herrschafts- und Konfessionalisierungspolitik sowie Residenzenbildung profund zu verbinden und gut lesbar darzustellen.

Erschienen am 28.08.2008

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