Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte

Thomas Holzner

Die Decreta Tassilonis. Regelungsgehalt, Verhältnis zur Lex Baiuvariorum und politische Implikationen

(Schriften zur Rechtsgeschichte 145), Berlin 2010, Duncker & Humblot, 631 Seiten

Rezensiert von Roman Deutinger (München)      PDF-Datei


Die Beschlüsse der Synoden von Aschheim (755/56), Dingolfing (um 770) und Neuching (771/72), die neben Regelungen zum kirchlichen Leben auch Ergänzungen zur Lex Baiuvariorum enthalten, umfassen in der maßgeblichen modernen Edition zusammengerechnet gerade einmal sechs Druckseiten. Die vorliegende rechtshistorische Dissertation bietet sage und schreibe das Hundertfache an Interpretation dazu auf. Das muss an sich nichts Schlechtes bedeuten, sind doch schon oft über historische Detailprobleme dicke und kluge Studien verfasst worden. Leider kommt hier der gewaltige Umfang aber nicht durch vielfältige eigenständige Gedanken oder besonders umsichtige Argumentation zustande, sondern auf andere Weise. So wiederholen sich ganze Sätze und Abschnitte wörtlich an verschiedenen Stellen des Buchs, das 50-seitige Literaturverzeichnis führt jeden Lexikonartikel und jedes Wörterbuch auf, das der Autor einmal zu Rate gezogen hat, und im Quellenverzeichnis ist etwa statt einem einzigen Band MGH Concilia eine Vielzahl von darin enthaltenen einzelnen Synodaltexten aufgeführt. Zu manchen Texten werden gleich mehrere Editionen angegeben, so dass man nur raten kann, welche der Autor nun eigentlich benutzt hat. Das große Werk von H. Mordek über die Kapitularien-Handschriften findet sich sowohl im Literatur- als auch im Quellenverzeichnis, und hier begegnet man sogar den "Addenda et Corrigenda" der MGH-Ausgabe der karolingischen Synoden von 1906 als einem eigenem Werk. Die Bibel würde man übrigens im Quellenverzeichnis ebenso wenig wie die Werke Cyprians unter dem Buchstaben D erwarten, aber ganz mechanisch sind eben "Die Bibel" und "Des Heiligen Kirchenvaters Caecilius Cyprianus sämtliche Schriften" hier eingeordnet.
Damit allein lassen sich jedoch keine 600 Seiten füllen. Die eigentliche Textmasse kommt durch die kompilatorische Anlage der Arbeit zustande, die zugleich ihr größtes inhaltliches Problem bildet. Zu jeder Frage, die auf den drei Synoden des 8. Jahrhunderts behandelt wurde, breitet der Autor einschlägige Literaturmeinungen aus, und dabei spielt es keine Rolle, ob diese zehn, hundert oder zweihundert Jahre alt sind, ja mit Vorliebe werden die Werke von Frobenius Forster (1763/67), Anton Winter (1807/09) und Anton Quitzmann (1866) als Autoritäten herangezogen. Man kann die Idee eines Fortschritts in der Geschichtswissenschaft durchaus in Frage stellen, aber hier werden altbekannte Banalitäten, längst ad acta gelegte Absonderlichkeiten, zeitbedingte ältere Wertungen und aktuelle Forschungsmeinungen in einer Weise als gleichwertig und gleich diskussionswürdig vorgestellt, dass man als unbedarfter Leser den Unterschied kaum erkennen kann, zumal der Autor sich eines eigenen Urteils meistens enthält.
Das unkritische Kompilieren von Aussagen unterschiedlichster Provenienz führt im Detail manchmal zu offensichtlichen Widersprüchen. Wie ist es etwa möglich, dass die Kanones von Aschheim zwar schon im 18. Jahrhundert entdeckt und mehrfach publiziert wurden, aber erst 1906 eine "erstmalige Edition" erhalten haben, dass sie "später erst von Hefele und dann von Leclercq ins Französische übersetzt" wurden (in Wirklichkeit von Hefele schon 1858 ins Deutsche, von Leclercq 1910 ins Französische), dass dann aber "erst Quitzmann der Synode gebührende Aufmerksamkeit" schenkte, dessen Arbeit freilich schon 1866 erschienen ist (alle Aussagen S. 44 und wörtlich identisch S. 64f.)? Warum wird der Zehnt "schon" im Decretum Gratiani des 12. Jahrhunderts behandelt (S. 232), wo doch angeblich bereits Papst Damasus I. eine entsprechende Vorschrift erlassen haben soll (S. 233)? Warum wird die angebliche, von der neueren Forschung übrigens einhellig als Fälschung verworfene Forderung des Damasus (366-384) dann aber gleichzeitig als "relativ spät" im Vergleich zur Ostkirche angesehen, die "um 380 in Syrien die Forderung nach der Abgabe formulierte" (S. 233)? Und wie darf man es verstehen, dass die Karolinger mit dem Zehnten "vermutlich als precariae verbo regis einen Ausgleich für die von der Kirche erlittenen Vermögenseinbußen" anstrebten (S. 235)? Derlei Ungereimtheiten führen dazu, dass man das Buch auch nur bedingt als Erschließungshilfe zur bisherigen Literatur verwenden kann.
Die Arbeit hat in manchen Teilbereichen durchaus ihre Verdienste, etwa in der Untersuchung des Normstils der Synodalbeschlüsse (Glossen, Begründungen und Formeln) (S. 457-502) oder in der Verortung vor dem jeweils aktuellen politischen Hintergrund (S. 524-538). Für den Hauptteil über den Regelungsgehalt (S. 94-456) gilt jedoch, dass die wenigen eigenständigen Gedanken des Autors leider in einem Meer von Überflüssigkeiten untergehen und auch durch das an sich verdienstvolle Register nicht leichter auffindbar gemacht werden. Besonders schade ist schließlich, dass der Autor bei aller sonstigen Weitschweifigkeit ausgerechnet den Platz für eine Wiedergabe der Synodaltexte eingespart hat und deshalb über Seiten hinweg Wörter und Formulierungen diskutiert, die dem Leser vorher nirgends bekannt gemacht wurden.

Erschienen am 04.07.2011

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