Berlin/Heidelberg 2007, Springer, XL, 2038 Seiten
Rezensiert von Joachim Lilla (Krefeld) PDF-Datei
Anzuzeigen ist der zweite, Bayern umfassende Band einer (erkennbar auf zahlreiche Bände angelegten) Quellenedition zum Verfassungsrecht vom Ende des Alten Reiches 1806 bis zum Ende des Kaiserreiches 1918. Die (mit einem kräftigen Schuß understatement als solche genannte) Dokumentensammlung geht quantitativ und qualitativ über alle bisherigen einschlägigen Veröffentlichungen (generell: Ernst Rudolf Huber, Dokumente zur Deutschen Verfassungsgeschichte, Bde. 1 bis 3, jeweils 3. Aufl., Stuttgart/Berlin/Köln/Mainz 1978 bis 1990; für Bayern: Dokumente zur Geschichte von Staat und Gesellschaft in Bayern, v. a. Abteilung III Bd. 2: Die Bayerische Staatlichkeit, München 1976) hinaus. Die Grundlagen der Dokumentensammlung werden im ersten Band (Gesamtdeutschland, anhaltische Staaten und Baden, Berlin 2006) niedergelegt, auf den insoweit ebenfalls eingegangen wird. In der Edition sollen "alle das geltende Verfassungsrecht betreffenden Dokumente des Zeitraumes zwischen 1803/06 und 1918 authentisch erfaßt und systematisch zusammengestellt" werden (Bd. 1, S. 4). Berücksichtigt werden überwiegend in amtlichen Verkündungsblättern oder sonstwie publizierten Texte, aber auch vereinzelt bisher teils nicht oder nicht vollständig veröffentlichte, in Archiven überlieferte Dokumente, da die Publikation von Rechtsnormen in vorkonstitutioneller Zeit nicht in jedem Fall Voraussetzung für deren Wirksamkeit war. Für Bayern sind dies nur drei archivalische Dokumente aus dem Münchener Hauptstaatsarchiv. Im einzelnen handelt es sich um die Dokumente mit den Nummern 255 (Apaganialrezeß vom 30.11.1803), 376/1 (Königliche Erklärung zum Religionsedikt, II. Beilage zur Verfassungsurkunde, vom 7.11.1818) und 489 (Anifer Erklärung vom 13.11.1918).
Dokumentiert werden nicht nur Verfassungstexte im engeren Sinne einer rechtlichen Grundordnung der einzelnen Staaten, sondern auch vergleichbare eher völkerrechtliche Vereinbarungen, wie etwa die Grundlagen der Staatenbünde in Deutschland im 19. Jahrhundert (also Deutscher Bund, Deutscher Zollverein), ferner bi- oder multilaterale Vereinbarungen, die für den verfassungsrechtlichen Rahmen des jeweiligen Deutschlands oder einzelner Staaten wichtig sind (beispielsweise die militärischen und/oder politischen Verträge zwischen einzelnen Staaten mit Preußen in den Befreiungskriegen oder 1866 und später im Vorfeld der Reichseinigung, so auch die Verträge zwischen Bayern und dem Norddeutschen Bund). Bei den Verfassungen im engeren Sinne ist es für deren Berücksichtigung übrigens nicht von Belang, ob es sich in der Frühzeit etwa um sogenannte "altständische Verfassungen" oder um die dann zunehmend üblichen Repräsentativverfassungen der konstitutionell verfaßten Staaten handelt. Grundlegend für die Qualifizierung als Verfassungsrecht bleibt die "vom 'Normgeber' bezweckte formelle Zuordnung der jeweiligen Regelungen zum geltenden Staatsgrundlagenrecht" (Bd. 1, S. 5). Dies kann im Einzelfall dazu führen, daß vom heutigen Verfassungsrechtsverständnis abweichende Materien (etwa Beamtenrecht) erfaßt werden, andererseits heute als Staatsgrundlagenrecht verstandene Regelungen (etwa Wahlgesetze) ausgespart bleiben.
Zeitlich wird die Dokumentation von den Jahren 1806 und 1918 begrenzt, da dieser Zeitraum nach Kotulla "eine in sich abgeschlossene verfassungsgeschichtliche Epoche" (Bd. 1, S. 5) darstellt. Im Einzelfall werden jedoch zum besseren Verständnis auch frühere Dokumente abgedruckt. Territorial beziehen sich die Verfassungsrechtsdokumente "allesamt auf das zeitgenössische Deutschland" (Bd. 1, S. 6). Konkret meint dies den Gebietsumfang des Deutschen Bundes von 1815, unter ausdrücklichem Einschluß von Österreich, Liechtenstein und Luxemburg. Die Verfassungsentwicklung in diesen Staaten soll übrigens auch für die Zeit nach deren Ausscheiden aus dem Deutschen Bund bis zum Ende des Erfassungszeitraums (1918) berücksichtigt werden. Offenkundig nicht erfaßt werden die nur kurzlebigen napoleonischen Satellitenstaaten aus der Rheinbundzeit.
Die erfaßten Dokumente werden im Grundsatz ungekürzt und in ihrer Originalschreibweise mit buchstaben- und zeichengetreuer Übernahme der Vorlage wiedergegeben. Auf den ersten Blick ungewohnt bei der Edition neuzeitlicher (zudem noch größtenteils auf gedruckten Texten fußenden) Quellen ist die fast diplomatisch anmutende Praxis, Spalten-, Blatt- bzw. Seitenumbrüche und sogar noch Zeilenumbrüche durchgängig zu kennzeichnen. Kotulla begründet diese, von den "Richtlinien für die äußere Textgestaltung bei Herausgabe von Quellen zur neueren deutschen Geschichte" bewußt abweichende Praxis aber überzeugend damit, "daß diese in einer darstellungstechnischen Kernfrage zu massiver Kritik Anlaß" gäben, und zwar in der dort "anempfohlene[n] modernisierte[n] Darstellungsweise der Texte, die den wissenschaftlichen Anforderungen für eine solide Quellenarbeit nur bedingt gerecht werden kann" (Bd. 1, S. 9).
Der eigentlichen Dokumentenedition vorangestellt sind für jeden Staat gesonderte umfängliche "Historische Einführungen", die eine an den publizierten Dokumenten orientierte rechtliche, zeitlich wie territorial übergreifende entwicklungsgeschichtliche Darstellungen beinhalten. Auch wenn hiermit "eine erschöpfende Darstellung aller verfassungshistorisch bedeutsamen Aspekte" nicht beabsichtigt ist (Bd. 1, S. 9), so darf man dem Herausgeber bereits nach den ersten beiden Bänden bescheinigen, daß er mit seinen Einführungen zu den einzelnen Staaten durchaus profunde Darstellungen vorgelegt hat, die weitaus mehr als einen knappen ersten Einblick ermöglichen. So umfaßt die "Historische Einführung" zu Bayern knapp 400 Seiten, beginnend mit der Besitzergreifung durch Kurfürst Maximilian IV. Joseph im Jahre 1799.
Erschlossen werden die edierten Texte pro Band durch eine systematisierte (im Einzelfall noch sachlich untergliederte) Übersicht für jeden Staat, ferner durch ein strikt chronologisches Gesamtverzeichnis, so daß man auch ohne Register, das möglicherweise erst zum Abschluß der Edition vorgesehen sein dürfte, ein gesuchtes Dokument mühelos finden bzw. sich rasch einen Überblick der edierten Texte verschaffen kann.
Band 1 umfaßt Gesamtdeutschland (mit folgenden Abschnitten: Ende des alten Reichs 1803/06, Rheinbund, Deutscher Bund, Deutscher Zollverein, Einheitsbestrebungen 1848-50, Norddeutscher Bund, Deutscher Bund/Deutsches Reich 1870/71-1918), die Anhaltischen Staaten (Anhalt, Anhalt-Bernburg, Anhalt-Dessau[-Köthen] und Anhalt-Köthen) und das Großherzogtum Baden. Von den insgesamt 390 in Band 1 enthaltenen Dokumenten umfaßt die Hälfte (195) den ersten Abschnitt "Gesamtdeutsche Verfassungsentwicklung", der somit zugleich schon abgeschlossen ist. Der Rahmen der Dokumente reicht zeitlich vom Reichsdeputationshauptschluß vom 25. Februar 1803 bis zur Abdankungserklärung Kaiser Wilhelms II. vom 28. November 1918 und dem Verzicht des Kronprinzen Wilhelm auf die Thronfolge vom 1. Dezember 1918. Weitaus umfangreicher und somit auch der quantitative und qualitative Schwerpunkt der gesamten Edition ist der zweite Abschnitt "Verfassungsentwicklung der deutschen Einzelstaaten", der im ersten Band mit den genannten Staaten eröffnet und im zweiten Band fortgeführt wird. Dieser übertrifft den ersten Band noch geringfügig an Umfang, dokumentiert aber mit Bayern nur einen einzigen Staat. Dies entspricht nach Kotulla "dem allein schon an seinem Umfang gemessen stattlichen Fundus des bayerischen Verfassungsrechts" (Bd. 2, Vorwort). Zeitlich erstrecken sich die Dokumente vom 6. September 1799 ("Höchstlandesherrliche Verordnung. Die Censur der in den Churfürstlichen Landen gedruckt werdenden politischen Zeitschriften betreffend") bis zur Anifer Erklärung König Ludwigs III. vom 13. November 1918. Angesichts der bemerkenswerten Verfassungsentwicklung Bayerns im ersten Viertel des 19. Jahrhundert, die dann die Grundlage für den konstitutionellen Staat schuf, die etwa hundert Jahre, bis 1918, wirksam blieb, nicht erstaunlich, stammt das Gros der Dokumente aus den ersten beiden Jahrzehnten der neuen bayerischen Staatlichkeit, also von der Erhebung zum Königreich 1806 bis zum Tode König Maximilians I. Joseph 1825. Für Bayern liegt somit eine äußerst umfassende Quellenedition zur Verfassungsgeschichte des Königreichs vor. Der Edition sind zahlreiche Leser und Nutzer (und in ihrer Folge neue Impulse zur Erforschung der bayerischen Verfassungsgeschichte) zu wünschen, wobei die (angesichts des Umfangs allerdings nicht unangemessenen, wenngleich hohen) Preise einer breiteren Streuung gewiß nicht förderlich sind.
Erschienen am 20.11.2007
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